2.1. Angebote von LIS.TEC sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit einer in Textform (z. B. E-Mail) gesendeten Auftragsbestätigung von LIS.TEC, spätestens mit Annahme der Lieferung durch den Kunden oder Erbringung der Leistung zustande. Zumutbare Teillieferungen und entsprechende teilweise Faktu-rierungen sind zulässig.
2.2. Inhalt und Umfang der von LIS.TEC geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.
2.3. Software-as-a-Service (SaaS) / Datenbankbetrieb: Soweit LIS.TEC Datenbanken oder andere IT-Services betreibt, schuldet LIS.TEC die Bereitstellung der vereinbar-ten Rechenleistung und Speicherkapazität sowie die Erreichbarkeit gemäß den Service Level Agreements (SLA).
2.4. Soweit der Vertrag die Bereitstellung digitaler Produkte oder Waren mit digitalen Elementen zum Gegenstand hat, erfüllt LIS.TEC die gesetzliche Aktualisierungspflicht gemäß §§ 327f, 475b BGB für den Zeitraum der üblichen Nutzungs- und Lebensdauer des jeweiligen Produktes, maximal jedoch bis zum Ende des vom Hersteller definierten Support-Zeitraums.
2.5. Liefer- und Leistungstermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich in Textform vereinbart wurden. Der Verzug tritt erst nach Eintritt der Fälligkeit und Ablauf einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Tagen ein.
2.6. Bei Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die LIS.TEC die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z. B. Streik, Betriebsstörungen, Pandemien, Störungen in Kommunikationsnetzen Dritter, Hersteller liefert nicht mehr, Produkt nicht mehr verfügbar, Krieg, Terror, Stromausfälle, Katastrophen jeglicher Art), verlängern sich die Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. LIS.TEC ist berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
2.7. Kommt der Kunde mit der Annahme in Verzug oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkungspflicht, ist er zum Ersatz der daraus entstehenden Mehraufwendungen verpflichtet.